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Technische Beratung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen

 

Allgemeines

Für alle Liefergeschäfte des Verkäufers gelten ausschließlich die nach-stehenden Bedingungen, sie werden bei Erteilung des Auftrags durch den Käufer wirksam. Liegt dem Auftrag ein Angebot des Verkäufers zugrunde, so werden sie bei der Angebotsabgabe wirksam. Abweichende  Bedingungen sind nur gültig wenn sie besonders vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers dürfen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf andere nicht übertragen werden. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und künftigen  Geschäftsverkehr, auch soweit bei einer einzelnen Auftragserteilung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung  auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wird.

Produkte

Alle Produkte entsprechen den Bildern im Shop. Die Abbildungen auf den PDF-Seiten (von 2017) können variieren.

Angebote

Angebote oder Zusagen von Mitarbeitern oder sonstigen Angestellten sowie Handelsvertretern des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, auch wenn dies nicht besonders vereinbart wird.

Aufträge

Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

Preise

Maßgebend sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach der Preisliste des Verkäufers gültigen Preise. Verpackung, Porto, Fracht, sonstige Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage sowie die Kosten der etwaigen Rücksendung der Waren bzw. des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.Die zwischen Vertragsschluss und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der der Preisberechnung zugrunde liegenden Löhne, Rohmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstigen Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen berechtigen den Verkäufer, gegenüber Vollkaufleuten eine erneute Festsetzung des im Vertrag ausgewiesenen Preises zu verlangen. Für die Berechnung ist beim Verkäufer festgestellte Stückzahl maßgebend.

Lieferung

Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.gegenüber Vollkaufleuten kann eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen nur unter der Voraussetzung übernommen werden, dass nicht durch höhere Gewalt oder Mangel an Roh- und Hilfsstoffen der geordnete Fabrikationsgang gestört wird. Vollkaufleute sind ferner nicht berechtigt, bei Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Mit Aufgabe zur Fracht, mit sonstiger Versendung durch den Verkäufer oder mit Meldung der Versandbereitschaft geht die Versendungsgefahr auch bei Frank- Lieferung und trotz Eigentumsvorbehalts auf den Käufer über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach dem Ermessen des Verkäufers. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und bei frachtfreier Rücksendung innerhalb 4 Wochen in gutem Zustand mit zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben.
Teilleistungen dürfen vom Käufer  nicht zurückgewiesen werden. Über- und Unterlieferungen sind bis zu 10 v.H. der bestellten Ware zulässig.

Beanstandungen

Gewährleistungsansprüche eines vollkaufmännischen Käufers wegen Mängel der Waren oder Abweichungen in Gewicht und Menge bestehen nur, wenn der Käufer die Ware unverzüglich untersucht und Mängel bzw. Abweichungen dem Verkäufer sofort nach Feststellung, spätestens 10 Tage nach Eingang der Waren am Empfangsort schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

Mängelhaftung

Bei berechtigten Beanstandungen hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers zunächst lediglich den Anspruch auf Lieferung einer Ersatzsache oder auf Nachbesserung. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, verweigert er diese, so ist der Verkäufer von seinen Gewährleistungspflichten entbunden. Das gleiche gilt, wenn sich der Käufer weigert, den beanstandeten Gegenstand zum Zwecke der Nachbesserung an den Verkäufer herauszugeben. Im übrigen werden die Rechte aus Wandelung und Minderung nicht berührt. Weitergehen de Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden des Käufers oder Dritter sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit dieses gesetzlich zulässig ist  - ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, das zum Schadensersatz berechtigte Verhalten des Verkäufers beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht im Falle zugesicherter Eigenschaften sowie bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers. Die Rücksendung mangelhafter Waren bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Die Behebung der Mängel durch den Käufer darf nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Für Instand-
setzungsarbeiten, die vom Käufer oder von Dritten ohne Einverständnis des Verkäufers an den Waren durchgeführt werden, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Leistungsort für die Nachbesserung ist, sofern nichts anderes vereinbart oder sich aus den Umständen ergibt, der Betriebssitz des Verkäufers. Transport- und Wegekosten werden vom Verkäufer in Höhe von 1 v. H. des Brutto- Verkaufspreises, höchstens jedoch bis zu 500 EUR Material- und Arbeitskosten in voller Höhe übernommen. Für Nachbesserungsarbeiten, die der Verkäufer nach Ablauf der Gewährleistungsfrist vornimmt, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem fraglichen Kaufvertragsverhältnis getilgt hat. Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nur zahlungshalber. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder werden Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht, vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner an den Verkäufer bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Verkäufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für den Verkäufer eingezogenen Erlöse sind sofort an den Verkäufer abzuliefern. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitverkäufers gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Käufer hat den Verkäufer von jeder Beeinträchtigung dieser Rechte durch Dritte bei Kenntnis unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer dem Verkäufer das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

Zahlung

Zahlungen auf Kosten des Käufers innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungs-
datum  der Rechnung zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist jedoch sofort fällig, wenn dem Verkäufer die Unsicherheit der Vermögenslage des Käufers durch Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- u. Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gem. §321 BGB bekannt werden. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Abschluss zurückzutreten. Bei Bar-zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2% Skonto vergütet. Der Skontoabzug ist nur möglich, wenn der Käufer keine älteren Verbindlich-
keiten gegenüber dem Verkäufer hat. Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere Forderungen offenstehen, in jedem Fall auf die älteste Forderung an-
gerechnet. Die Zahlung mit Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Eingehung ange-nommen und gelten erst zum Zeitpunkt der Einlösung an als Barzahlung. Diskontspesen sind nach Aufgabe bar zu vergüten. Für auf Nebenplätze oder Auslandbezogene Wechsel kann eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzei-
gung oder Beibringung des Protests nicht übernommen werden. Der Ver-
käufer ist berechtigt von demjenigen Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist vom Fälligkeitstage an, ansonsten ab Verzug Zinsen in Höhe von ihm selbst zu zahlender Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich gesetzl. MWSt. zu berechnen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Käufer sind nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so darf er Zahlungen, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, nur insofern verweigern, als über deren Berechtigung bzw. Vor-
liegen keine Zweifel bestehen.

Zeichnungen

Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe des Verkäufers dürfen vom Käufer keinen dritten Personen bekanntgegeben werden. Zuwiderhandlungen ver-
Pflichten zum vollen Schadensersatz. Zeichnungen oder Unterlagen des Verkäufers sind vom Empfänger unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Firmensitz des Verkäufers.
Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist Osterode Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten.

Teilunwirksamkeit

Der Kauf- oder Lieferungsvertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.


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